Autowerk Heiz

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Autowerk Heiz

Preise für Reparaturen und Dienstleistungen

Autowerk Heiz verrechnet Produkte, Beratung und Dienstleistungen grundsätzlich nach dem effektiven Waren-, Arbeits-, Drittkosten- und Spesenaufwand unter Berücksichtigung der üblichen Margen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 140. – zuzüglich MWST. Autowerk Heiz ist dabei berechtigt, die Recherche und Suche für Fahrzeuge, Teile, Produkte und Drittleistungen nach effektivem Zeitaufwand zu verrechnen.

Die Preisangaben in mündlichen oder schriftlichen Angeboten sind – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde („Pauschale“, „Festpreis“) freibleibend und unverbindlich – massgeblich ist in jedem Fall der effektiv gehabte Aufwand.

Die Preise verstehen sich rein netto inkl. MWSt in Schweizer Franken. Sie sind bei Übergabe/Lieferung rein netto zur Zahlung fällig. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Retentionsbestimmungen des Obligationenrechts. Wird Rechnung gestellt, so ist der Rechnungsbetrag innert 30 Tagen zu bezahlen.

Angelieferte Fahrzeuge und Teile

Autowerk Heiz sichert den sorgfältigen Umgang mit den angelieferten Fahrzeugen und Teilen zu. Wird durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Autowerk Heiz Eigentum des Kunden beschädigt, unbrauchbar, gestohlen oder verloren, so ersetzt Autowerk Heiz den Verlust/Schaden. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind aber ausgeschlossen.

Nutzen und Gefahr, Beanstandungen

Nutzen und Gefahr für angelieferte Fahrzeuge und Teile gehen mit dem effektiven Empfang auf Autowerk Heiz über. Bei für von Autowerk Heiz zur Ablieferung bereit gestellte Fahrzeuge und Teile geht Nutzen und Gefahr auf den Kunden über, sobald sich diese ausserhalb der Räume von Autowerk Heiz befinden und grundsätzlich für die Kunden zugänglich sind. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme des Transportes durch Autowerk Heiz hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

Beanstandungen betreffend Fehlerhaftigkeit, Beschädigung, Verspätung oder Verlust sind Autowerk Heiz vom Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ansonsten die Vertragserfüllung von Autowerk Heiz als genehmigt gilt.

Termine und Lieferfristen

Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Autowerk Heiz stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Autowerk Heiz durch Zulieferanten und beigezogene Werkstätten und sind deshalb unverbindlich.

Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung eines Liefertermines ist nur mit Brief und einer minimal gewährten Nachfrist von 60 Tagen möglich. Schadenersatzansprüche können keine geltend gemacht werden. Bestellungen können nur mit eingeschriebenem Brief annulliert werden, wobei Autowerk Heiz berechtigt ist, den Aufwand bis zum Zeitpunkt des Eintreffens des Annulationsschreibens in Rechnung zu stellen.

Gewährleistung für Fahrzeuge, beschaffte Teile und Drittleistungen

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden (Wandlung und Minderung) sind ausgeschlossen, ebenso der Ersatz aus der mangelhaften Lieferung irgendwie entstandenen Schadens. An ihre Stelle tritt – sofern vorhanden – die Herstellergarantie oder eine vereinbarte vertragliche Reparaturkostenversicherung (Occasions-Garantie). Der Gewährleistungsausschluss gilt gegenüber Autowerk Heiz auch als Leasingnehmer, welcher sich im Leasingvertrag die Mängelrechte der Leasinggeberin hat abtreten lassen.

Unfallschäden an verkauften Fahrzeugen

Es werden drei Arten unterschieden, die in einem Kaufvertrag aufgeführt werden:
– BODY-INDEX A: Kein Unfallfahrzeug, allenfalls fachmännisch ausgeführte Reparaturen: Es wurden nie Primärteile (Rahmen, Längs- und Querträger, A-B-C- Säulen, Schweller, teilweise Innenkotflügel, Fahrwerkaufnahmen (z.B. Federbeindome), Überrollbügel und Dachrahmen, Reserveradwanne) beschädigt. Allfällige Beschädigungen an Sekundärteilen (Stossstangen, Hauben, Kotflügel, Seitenwand ohne Säulen, Scheiben, Deformationselemente, Hilfsrahmen, Querlenker etc) wurden fachgerecht behoben.
– BODY-INDEX B: Unfallfahrzeug: Das Fahrzeug erlitt früher einmal Schäden an Primärteilen oder einen Brand- oder Wasserschaden. Diese Schäden sind fachgerecht behoben worden.
– BODY-INDEX C: Neufahrzeug: Das Fahrzeug wurde nie in Primär- oder Sekundärteilen beschädigt. Es wurden höchstens Transportschäden behoben.

Eintauschfahrzeuge und an Autowerk Heiz verkaufte Fahrzeuge

Der Lieferant übernimmt die volle Gewähr für Sach- und Rechtsmängel am Eintauschfahrzeug. Er garantiert insbesondere, dass alle
Angaben über das Eintauschfahrzeug richtig sind und am Eintauschfahrzeug keine Ansprüche von Drittpersonen (z.B. Leasingfirmen) bestehen, sondern dieser ihr uneingeschränktes rechtsgültiges Eigentum darstellt. Er übernimmt Gewähr dafür, dass das Eintauschfahrzeug garantiert unfallfrei und mechanisch in Ordnung ist und der Kilometerstand der effektiven Fahrleistung des Fahrzeuges entspricht. Der Lieferant übernimmt bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an Autowerk Heiz die Haftung für Untergang, Beschädigung oder Wertverminderung.

Kommissionsfahrzeuge

Die Verkaufsperiode dauert mindestens 6 Monate ab Einlieferung. Nach Ablauf von 6 Monaten ist Autowerk Heiz jederzeit berechtigt, die Abholung des Fahrzeuges zu verlangen. Die Auftragspauschale beträgt CHF 250.—, die Aufbewahrungskosten für einen Aussenplatz CHF 60/Mt. und für die Aufbewahrung in einer Einstellhalle CHF 100/Mt. Die Verkaufskommission bei erfolgreichem Verkauf beträgt 10 % vom Bruttoverkaufspreis.

Der Auftraggeber bestätigt, dass das Fahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand ist, in seinem uneingeschränkten Eigentum steht und am Fahrzeug keinerlei Ansprüche Dritter bestehen. Autowerk Heiz übernimmt keinerlei Sach- oder Rechtsgewährleistung für das Fahrzeug. Das Fahrzeug ist während der Verkaufsperiode durch den Auftraggeber zu versichern. Autowerk Heiz bedingt jede Haftung für Schäden am Fahrzeug im maximal zulässigen Umfang weg. Autowerk Heiz ist berechtigt, den Verkaufspreis im Namen des Auftraggebers zu vereinnahmen und ihre Auslagen damit zu verrechnen. Bei einem Direktverkauf durch den Auftraggeber bzw. vorzeitiger Abholung/Rückforderung sind CHF 1‘500 als Aufwandpauschale an Autowerk Heiz zu bezahlen.

Annahmeverzug / Rücktritt vom Vertrag

Holt der Kunde sein Fahrzeug oder die bestellten Teile nicht ab, so ist Autowerk Heiz berechtigt, die Aufbewahrungskosten zu verrechnen (Aufbewahrungskosten für ein Fahrzeug Aussenplatz CHF 60/Mt. und für die Aufbewahrung in einer Einstellhalle CHF 100/Mt)

Befindet sich der Kunde nach erfolgter Mahnung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes in Verzug oder tritt er vom Vertrag zurück, so kann Autowerk Heiz nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich angesetzten achttägigen Nachfrist entweder auf der Erfüllung des Vertrages bestehen oder schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Leistung erklären und 20 % des Vertragspreises als Konventionalstrafe verlangen.

Schriftform, salvatorische Klausel

Autowerk Heiz und der Kunde vereinbaren die Schriftform als Gültigkeitserfordernis für Verträge und alle allfälligen Zusicherungen, Abänderungen und Ergänzungen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst die Schriftform auch Mitteilungen per E-Mail, SMS, Whatsapp oder ähnliche elektronische Mitteilungen. Sämtliche Erklärungen und sämtliche Korrespondenz, auch nach Vertragsschluss, müssen für ihre Gültigkeit in deutscher Sprache erfolgen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung. Die übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben wirksam.

Gerichtstand

Gerichtstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten Vertragsbeziehungen ist, soweit zulässig, Reinach AG. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er sich soweit zulässig unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.

Reinach, 21. Januar 2022